Recht muß Recht bleiben. Basta!

© Hartwig R. Blecher

Rechtliche Erwägungen zu den Sanktionen im SGB II:

Im Zuge meiner Recherchen zur Sanktionspraxis im SGB II (Hartz IV) las ich von Prüfungen namhafter Juristen hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz dieser sich ausweitenden Verwaltungspraxis. Juristischer Ausgangspunkt ist dabei wohl, dass niemand mit Hinweis auf einen „Weisungsnotstand“ mit seinem administrativen Handeln Recht brechen darf. Nach Auffassung zahlreicher Kritiker verstoßen die Sanktionen insbesondere gegen die Würde des Menschen (Art. 1 GG), den Schutz der Familie (Art. 6 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG Abs.1).

© Hartwig R. Blecher

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen kontinuierliche Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ (BVerfG, Az: 2 BvR 557/62, 14.02.1968)

Als juristischer Laie sind mir Begriffe wie „Rechtsgeltung“, „Rechtsgut“ und „Rechtsgüterabwägung“ geläufig, ich habe mich auf die Suche nach näheren Informationen dazu gemacht, um die Frage zu klären, wann Rechtsvorschriften (wie in diesem Fall nach § 31 SGB II) mit geltendem Recht nicht mehr vereinbar sind. Dazu fand ich Hinweise auf eine ständige und damit verfestigte Rechtsprechung der obersten Gerichte.

© Hartwig R. Blecher

Rechtsvorschriften ist die Geltung als Recht dieser Ansicht zufolge dann abzuerkennen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit sowie den elementaren Menschenrechten so evident widersprechen und in ihnen ein offensichtlicher schwerwiegender Verstoß gegen die Grundgedanken der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.

Solche „Rechts“-Vorschriften sind als extremes staatliches Unrecht auch nicht dadurch wirksam geworden bzw. erlangen auch nicht lediglich dadurch die Qualität als Recht, dass sie über einige Jahre hin praktiziert worden sind oder dass sich seinerzeit die Betroffenen mit den Maßnahmen im Einzelfall abgefunden haben.

© Hartwig R. Blecher

Denn einmal gesetztes extremes staatliches Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt und das sich nur solange behaupten kann, wie der dafür verantwortliche Träger der Staatsmacht faktisch besteht, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“

(http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgeltung)

Und ich fand weitere interessante Hinweise zur rechtlichen Bewertung der Vorschriften in Hartz IV: „Rechtsgüter sind in der Regel „disponibel“ (verfügbar).

  • Der Inhaber eines Rechtsguts kann nach seinem freien Willen über seine Rechtsgüter verfügen (disponieren).
  • Eine Ausnahme bilden nach ganz herrschender Meinung die Menschenwürde sowie das Leben.
  • Überschreiten die widerrechtlichen Eingriffe eine gewisse Schwelle, so kann dies strafrechtlich geahndet werden.
  • Die Schwelle bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Erfolgs- und Handlungsunwert.
© Hartwig R. Blecher

Der strafrechtliche Schutz der Individualrechtsgüter ergibt sich auch aus der Pflicht des Rechts- und Sozialstaats, die individuellen Rechtsgüter zu schützen. Ein strafrechtlich relevanter Eingriff in Individualrechtsgüter ist gleichzeitig ein Eingriff in die Rechtsordnung als solche. (http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut)

Aus dem Beamtenrecht ergibt sich sogar eine besondere Verpflichtung, Unrecht zurückzuweisen, das sog. Remonstrationsrecht (§ 36 BeamtStG). Demnach muss „der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben.

Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration)

© Hartwig R. Blecher

Dabei hat der Beamte keinen Ermessensspielraum, nicht einmal eine Gehorsamspflicht darf ihn davon abhalten, die Weisung zu einer Straftat abzulehnen. Aber:

„ Die Remonstrationspflicht ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.“ (ebenda)

Es wurde bereits über erste Strafanträge von betroffenen Hartz IV-Empfängern berichtet, die mit wütenden und völlig überzogenen Gegenangriffen der Jobcenter beantwortet werden. Hier scheinen verantwortliche Beobachter ihre Finger in die offenen Wunden des Rechts- und Sozialstaats gelegt zu haben.

Es bleibt spannend, wie die juristische Erörterung weitergeführt wird.

– Norbert Wiersbin –

Danke, Norbert!

Herzlichst

Evelyn

Mentorin auf Zeit


Einen Kommentar schreiben